alles aus einer Hand seit 1990
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Immobilienservice Eberhardt / Inh. Jörg Eberhardt Dorfstr.20 /

18356 Pruchten

 

§ 1 Präambel

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen orientieren sich an den üblichen Gepflogenheiten der Immobilienmakler („Makler“) sowie der Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Maklertätigkeit erfolgt im Rahmen der §§ 652 - 654 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie der weiteren, sich aus dieser Tätigkeit ableitenden Gesetze. Die Maklertätigkeit ist auf den Nachweis und/oder die Vermittlung von Verträgen mit Verbrauchern und Kaufleuten gerichtet. Der Makler erkennt hiermit gleichfalls die allgemeinen kaufmännischen Grundsätze und Gebräu- che unter Einhaltung der Standesregeln des Berufsstandes der Makler an.

 

§ 2 Weitergabeverbot

Sämtliche übermittelten Informationen und Angebote, einschließlich der Objektnachweise, sind ausschließlich für den Kunden (Adressaten) bestimmt. Dem Kunden ist es untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen des Maklers ohne die ausdrückliche Zustimmung, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Adressat verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) in Höhe des zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Umsatzsteuersatzes zu entrichten.

 

§ 3 Doppeltätigkeit

Dem Makler ist eine entgeltliche Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer gestattet.

 

§ 4 Eigentümerangaben

Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen auf Angaben des Verkäufers bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten beruhen. Die Objektinformationen werden unter Beachtung der Sorgfaltspflichten eingeholt und sondiert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Angaben wird durch den Makler keine Haftung übernommen.

 

§ 5 Informationspflicht

Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners, durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

 

§ 6 Ersatzgeschäfte

Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potentiellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potentiellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

 

§ 7 Aufwendungsersatz

Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portikosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.

 

§ 8 Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperscha- den erleidet oder sein Leben verliert.

 

§ 9 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadenser- satzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

 

§ 10 Gerichtsstand

Sind Makler und Kunde Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Par- teien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Ver- einbarungen nicht zuwider läuft.

 

Stand: 01.06.2018

 

 

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